Artikel 1. Begriffsbestimmungen
In diesem Artikel werden verschiedene Begriffe definiert, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einem Großbuchstaben geschrieben werden. Die verwendeten Begriffsbestimmungen haben im Plural und im Singular dieselbe Bedeutung, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
1.1 Geräte: die vom Lieferanten verwaltete Hardware (einschließlich Systemsoftware), mittels derer die Dienstleistungen erbracht werden, jeweils soweit im Vertrag spezifiziert.
1.2 ASP: Dienstleistung, die in der Fernbereitstellung der im Vertrag bezeichneten Software zur Nutzung über ein WAN besteht.
1.3 Verfügbarkeit: der Zeitraum, während dessen dem Auftraggeber das ASP zur Verfügung steht, gemessen als Prozentsatz der Arbeitsstunden pro Jahr unter Ausschluss der Arbeitsstunden pro Jahr, in denen Wartungsarbeiten durchgeführt werden.
1.4 Anlagen: Anhänge zum Vertrag, die dessen integralen Bestandteil bilden.
1.5 Dienstleistungen: die vom Lieferanten für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten und die in diesem Rahmen zu erbringenden Leistungen gemäß den näheren Spezifikationen im Vertrag.
1.6 Fortlaufende Dienstleistung: Dienstleistungen mit fortlaufendem, nicht projektbezogenem Charakter.
1.7 Feiertage: Neujahr, Ostersonntag und Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, erster und zweiter Weihnachtsfeiertag, Königstag (27. April) sowie etwaige weitere, von staatlicher Seite oder von den Parteien einvernehmlich festzulegende Feiertage.
1.8 Funktionale Spezifikationen: eine detaillierte Ausarbeitung auf Grundlage der funktionalen Anforderungen, die schriftliche Spezifikationen in einem Dokument enthält, in dem unter anderem die in das System aufzunehmenden Funktionen und Datenstrukturen so beschrieben sind, dass der Lieferant und/oder ein Dritter in der Lage sein müssen, darauf einen technischen Entwurf zu stützen.
1.9 Fertigstellungsanzeige: die schriftliche Mitteilung des Lieferanten an den Auftraggeber, dass ein vereinbarter Abnahmegegenstand einem Abnahmetest unterzogen werden kann.
1.10 Mangel: eine Unzulänglichkeit der Software, aufgrund deren die Software den vereinbarten Funktionalen Spezifikationen nicht entspricht.
1.11 Installation: Dienstleistung, die in der Parametrisierung oder anderweitigen Einrichtung, Einstellung und Vorbereitung der Geräte und/oder Software einschließlich deren Installation zum Zweck der Inbetriebnahme sowie in der Einweisung der vom Abnehmer vorgesehenen Administratoren in das System besteht.
1.12 Implementierung: Dienstleistung, die in der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Geräte und/oder der Installation und Konfiguration der Software auf den Geräten{und/oder Geräten} sowie deren (technischer) Anbindung an die IKT-Infrastruktur besteht.
1.13 IKT-Infrastruktur: die physische und logische Umgebung des Auftraggebers (Räumlichkeiten, Geräte, Clientsoftware, Netzwerkkomponenten usw.), von der aus der Auftraggeber die Software nutzen wird.
1.14 Kundenanwendung: die vom Auftraggeber lizenzierte Software, die der Auftraggeber auf Geräten installiert oder installieren lässt.
1.15 Schnittstelle: Software, die den Datenaustausch zwischen Geräten und/oder Kundenanwendungen einerseits und der IKT-Infrastruktur und/oder Systemen Dritter andererseits ermöglicht.
1.16 Lieferant: Control Plus International BV
1.17 Individualsoftware: die vom Lieferanten speziell für den Auftraggeber zu entwickelnde und zu liefernde Software.
1.18 Mitarbeiter: Beschäftigte des Lieferanten oder vom Lieferanten beauftragte Dritte.
1.19 Entwicklung: Dienstleistung, die in der Erstellung von Individualsoftware und/oder Schnittstellen besteht.
1.20 Auftraggeber: Vertragspartner des Lieferanten.
1.21 Vertrag: ein zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten geschlossener Vertrag.
1.22 Paketsoftware: Standardsoftware, deren Nutzungsrecht nicht unmittelbar vom Lieferanten eingeräumt wird (Lizenzgeber ist ein Dritter).
1.23 Software: Standardsoftware und/oder Individualsoftware.
1.24 Spam: jede elektronische Kommunikation, die ungezielt und in großen Mengen an Empfänger versandt wird, die hierzu keine Einwilligung erteilt haben; bei der Bestimmung der Menge gelten Nachrichten, deren Aussagegehalt sich nicht wesentlich voneinander unterscheidet, als identisch. Als Spam gilt auch jede elektronische Kommunikation, deren Absenderadresse gefälscht ist oder deren Herkunftsermittlung bewusst erschwert wird, beispielsweise durch die Verwendung offener Proxys, offener Relays und/oder gefälschter Protokoll-Header, unabhängig von der versandten Menge.
1.25 Standardsoftware: die vom Lieferanten zu liefernde Computersoftware, bei der es sich nicht um Individualsoftware handelt.
1.26 Störung: jede vom Lieferanten zu vertretende Abweichung vom zwischen Auftraggeber und Lieferant vereinbarten Serviceniveau, aufgrund deren der Auftraggeber eine Fortlaufende Dienstleistung länger als fünfzehn (15) Minuten nicht nutzen konnte, unabhängig davon, ob diese durch einen Mangel verursacht wurde.
1.27 Support: Fortlaufende Dienstleistung, die in der Bereitstellung von Informationen für die Nutzer des Auftraggebers über die Nutzung der Dienstleistungen sowie in der Ermöglichung der Abgabe von Meldungen während der Arbeitsstunden besteht.
1.28 WAN: Weitverkehrsnetz.
1.29 Arbeitstage: Kalendertage mit Ausnahme von Wochenenden, Feiertagen und vom Lieferanten im Voraus angekündigten Tagen.
1.30 Arbeitsstunden: die Stunden an Arbeitstagen von 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
Artikel 2. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Zustandekommen von Verträgen
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote des Lieferanten sowie für sämtliche Verträge und daraus hervorgehende Verträge zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber.
2.2 Ein vom Lieferanten abgegebenes Angebot ist zehn (10) Tage gültig, sofern im betreffenden Angebot nichts anderes angegeben ist.
2.3 Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten kommt zustande, sobald beide Parteien diesen unterzeichnet haben.
Artikel 3. Fristen und Zeitpläne
3.1 Sämtliche vom Lieferanten angegebenen Fristen sind nach bestem Wissen geschätzte Richtwerte und stellen keinesfalls verbindliche Ausschluss- oder Fixfristen dar.
3.2 Verzögert sich der Fortgang der Arbeiten oder droht eine Verzögerung, wird der Lieferant den Auftraggeber hierüber unter Angabe der Ursache der Verzögerung und ihrer voraussichtlichen Auswirkungen auf die Lieferfrist informieren.
Artikel 4. Preise und Vergütungssätze
4.1 Sämtliche Preise und Vergütungssätze sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und sonstiger staatlich auferlegter Abgaben.
4.2 Reisekosten und etwaige Aufenthaltskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
4.3 Der Lieferant ist berechtigt, die vereinbarten Preise und Vergütungssätze um einen Prozentsatz anzupassen, der dem vom CBS veröffentlichten Preisindex je Stunde für unternehmensbezogene Dienstleistungen einschließlich Sondervergütungen auf der Basis 2000=100 entspricht. Änderungen der Preise und Vergütungssätze erfolgen einmal jährlich und werden dem Auftraggeber vom Lieferanten mindestens einen (1) Monat vor ihrem Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Erhöht der Lieferant die vereinbarten Preise und Vergütungssätze um einen höheren als den vorstehend genannten Prozentsatz, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag innerhalb von dreißig Tagen (30) nach Erhalt der Mitteilung per Einschreiben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung(en) zu kündigen.
4.4 Zusätzlich zu den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes ist der Lieferant berechtigt, Preisänderungen seiner Zulieferer unmittelbar in seinen Preisen und Vergütungssätzen weiterzugeben.
Artikel 5. Rechnungsstellung und Zahlung
5.1 Sämtliche Rechnungen sind vom Auftraggeber innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der Zahlungsfrist, schuldet er dem Lieferanten ohne das Erfordernis einer Inverzugsetzung die gesetzlichen Verzugszinsen für Handelsgeschäfte auf den Rechnungsbetrag, mindestens jedoch €250,- (in Worten: zweihundertfünfzig Euro).
5.2 Kommt der Auftraggeber auch nach einer Inverzugsetzung seiner Pflicht zur Zahlung des geschuldeten Betrags nicht nach, kann der Lieferant Ersatz der außergerichtlichen Kosten in Höhe von mindestens 15% des geschuldeten Betrags, jedenfalls jedoch mindestens € 500,- (in Worten: fünfhundert Euro), verlangen. Ferner ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, seine Dienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber nach schriftlicher Warnung auszusetzen.
5.3 Zahlungen des Auftraggebers erfolgen ohne jeglichen Nachlass, Abzug oder sonstige Verrechnung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
Artikel 6. Garantien
6.1 Der Auftraggeber kann keine Garantieansprüche geltend machen, wenn er sich gegenüber dem Lieferanten in irgendeiner Weise in Verzug befindet.
6.2 Der Lieferant garantiert hinsichtlich seiner Dienstleistungen, dass diese fachgerecht erbracht werden.
Artikel 7. Regelung bei Vertragsbeendigung
7.1 Bei Beendigung einer Fortlaufenden Dienstleistung wird der Lieferant auf erstes Verlangen des Auftraggebers mit diesem Beratungen über gegebenenfalls erforderliche, vom Lieferanten auszuführende Übergabearbeiten, wie die Übertragung und/oder Löschung von Daten und Kundenanwendungen, sowie über den Zeitplan für deren Durchführung aufnehmen. Stellt der Auftraggeber nicht innerhalb eines (1) Monats nach Beendigung der Fortlaufenden Dienstleistung ein Verlangen im Sinne dieses Absatzes, ist der Lieferant berechtigt, die auf den Geräten vorhandenen Daten, Kundenanwendungen, Schnittstellen und etwaigen sonstigen Informationen des Auftraggebers zu vernichten.
7.2 Sämtliche vom Lieferanten im Rahmen dieses Artikels durchgeführten Arbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils geltenden Vergütungssätzen in Rechnung gestellt.
Artikel 8. Geheimhaltung
8.1 Die Parteien wahren strikte Vertraulichkeit hinsichtlich der Informationen über die Organisation, Geräte, Software, Kundenanwendung(en), Schnittstelle, Daten und IKT-Infrastruktur der jeweils anderen Partei sowie hinsichtlich sämtlicher sonstigen Informationen, deren vertraulicher Charakter ihnen bekannt war oder bekannt sein musste. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei wird keine Partei ihr zur Verfügung stehende Informationen und Datenträger, die sich auf die andere Partei beziehen, Dritten zugänglich machen; ihren Mitarbeitern wird sie diese nur insoweit offenlegen, als dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.
Artikel 9. Nutzungsrechte und Freistellungen
9.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Software zu dem Zweck zu nutzen, zu dem der Lieferant ihm diese zur Verfügung gestellt hat. Soweit für die Nutzung der Software (ergänzende) Bedingungen des Lieferanten oder dritter Lieferanten gelten, die dem Auftraggeber vom Lieferanten ausgehändigt wurden oder die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen, sind diese strikt einzuhalten.
9.2 Soweit der Lieferant aufgrund eines Vertrags mit dem Auftraggeber urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen und/oder Änderungen von Kundenanwendungen vornimmt, steht der Auftraggeber dafür ein, dass der Lieferant über sämtliche hierfür erforderlichen Nutzungsrechte an den Kundenanwendungen verfügt.
9.3 Die Parteien stellen einander wechselseitig von Ansprüchen Dritter wegen einer durch die Nutzung der Software/Kundenanwendung verursachten (vermeintlichen) Verletzung geistiger Eigentumsrechte Dritter frei.
9.4 Der Lieferant stellt den Auftraggeber nur unter der Voraussetzung frei, dass der Auftraggeber ihn unverzüglich über einen solchen Anspruch oder eine solche Forderung informiert und ihm ausschließlich die Führung der Verteidigung hiergegen überlässt. Der Lieferant stellt den Auftraggeber nicht frei, wenn die (behauptete) Verletzung vom Auftraggeber zu vertreten ist.
Artikel 10. Laufzeit und Beendigung
10.1 Der Vertrag wird für die darin festgelegte Dauer geschlossen. Nach Ablauf dieser Dauer verlängert sich der Vertrag stillschweigend um den gleichen Zeitraum, für den er geschlossen wurde, sofern nicht eine Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei (3) Monaten schriftlich erklärt hat, den Vertrag nicht verlängern zu wollen.
10.2 Ist im Vertrag keine bestimmte Dauer festgelegt, beträgt seine anfängliche Laufzeit ein (1) Jahr.
10.3 Eine vorzeitige ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen. Abweichend hiervon ist der Lieferant zur vorzeitigen ordentlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten berechtigt.
10.4 Soweit eine Kündigung nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels zulässig ist, erfolgt sie durch ein an die andere Partei gerichtetes Einschreiben, das die Kündigungserklärung enthält.
10.5 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag durch ein an die andere Partei gerichtetes Einschreiben mit entsprechender Auflösungserklärung aufzulösen, wenn die andere Partei ihre Vertragspflichten in zu vertretender Weise verletzt und diese Pflichtverletzung trotz ordnungsgemäßer Inverzugsetzung unter Einräumung einer angemessenen Frist fortsetzt.
10.6 Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag ohne Mahnung oder Inverzugsetzung durch Einschreiben mit Rückschein mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn die andere Partei einen Zahlungsaufschub beantragt oder ihr dieser gewährt wird; die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird; das Unternehmen der anderen Partei liquidiert oder eingestellt wird oder anderweitig beendet wird, sofern dies nicht zum Zweck eines Unternehmenszusammenschlusses erfolgt; ein wesentlicher Teil des Vermögens der anderen Partei oder die für den Vertrag verwendete Infrastruktur gepfändet wird; oder davon auszugehen ist, dass die andere Partei nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen.
10.7 Löst der Auftraggeber den Vertrag auf, verliert er seinen Anspruch auf Schadensersatz.
Artikel 11. Haftung
11.1 Die Haftung des Lieferanten ist je Ereignis, wobei eine Reihe von Ereignissen als ein Ereignis gilt, auf unmittelbare Schäden und auf höchstens den für den betreffenden Vertrag vereinbarten Preis ohne Umsatzsteuer begrenzt. Handelt es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis mit einer Laufzeit von mehr als einem (1) Jahr, ist die Haftung auf den für ein (1) Jahr vereinbarten Gesamtpreis dieses Vertrags ohne Umsatzsteuer begrenzt. In jedem Fall ist die Haftung des Lieferanten auf höchstens €25.000,- (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) begrenzt. Als unmittelbare Schäden gelten ausschließlich: a. angemessene Kosten, die dem Auftraggeber entstanden sind, um die Leistung des Lieferanten in Einklang mit dem Vertrag zu bringen; b. angemessene Kosten, die dem Auftraggeber zur Ermittlung und/oder Wiederherstellung seiner verlorenen Daten infolge eines vom Lieferanten zu vertretenden Datenverlusts von mehr als vierundzwanzig (24) Stunden entstanden sind, ausschließlich soweit der Auftraggeber keine Gelegenheit hatte, Sicherungskopien oder Papierausdrucke der betreffenden Daten anzufertigen; c. angemessene Kosten, die dem Auftraggeber für den zwangsläufig verlängerten Betrieb seines alten Systems oder seiner alten Systeme und der damit verbundenen Einrichtungen entstanden sind, wenn der Lieferant an einem zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten verbindlichen Fixliefertermin nicht geliefert hat; d. angemessene Kosten, die dem Auftraggeber zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des unmittelbaren Schadens entstanden sind; e. angemessene Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden.
11.2 Die Haftungsbegrenzung des vorstehenden Absatzes gilt nicht für Schäden infolge von Tod oder Körperverletzung; in diesem Fall ist die Haftung auf den Betrag begrenzt, den der Versicherer des Lieferanten hierfür auszahlt.
11.3 Die Haftung für mittelbare Schäden und sämtliche anderen als die in Absatz 1 genannten Schadensarten ist ausgeschlossen.
11.4 Eine Haftung des Lieferanten wegen einer von ihm zu vertretenden Verletzung seiner Vertragspflichten entsteht erst, nachdem der Lieferant ordnungsgemäß durch ein Einschreiben mit einer Inverzugsetzung unter Setzung einer angemessenen Frist zur nachträglichen Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug gesetzt wurde und die Pflichtverletzung auch nach Ablauf dieser Frist fortbesteht.
11.5 Voraussetzung für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs ist, dass der Schaden dem Lieferanten so bald wie möglich nach Bekanntwerden schriftlich und möglichst detailliert mitgeteilt wird, jedenfalls innerhalb von sechs (6) Wochen nach Bekanntwerden des Schadens.
Artikel 12. Höhere Gewalt
12.1 Keine Partei ist zur Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Vertrag verpflichtet, wenn sie hieran durch höhere Gewalt gehindert wird. Als höhere Gewalt aufseiten des Lieferanten gelten unter anderem nicht zu vertretende Pflichtverletzungen eines Zulieferers des Lieferanten, Erkrankungen von Mitarbeitern, Überschwemmungen, Internetstörungen, Brand, Überhitzung, Staub, Terroranschläge und/oder Kriegshandlungen.
12.2 Dauert die Situation höherer Gewalt länger als neunzig (90) Tage an, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag durch ein Einschreiben mit entsprechender Beendigungserklärung mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne einander Schadensersatz zu schulden. Die aufgrund des Vertrags bereits erbrachten Leistungen werden von den Parteien anteilig abgerechnet.
Artikel 13. Datenschutz
13.1 Im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (nachfolgend: DSGVO) und/oder anderer Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre bzw. personenbezogener Daten gilt der Lieferant als „Auftragsverarbeiter“ und der Auftraggeber als „Verantwortlicher“.
13.2 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass er als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO verpflichtet ist, die Anforderungen der DSGVO einzuhalten.
13.3 Die Parteien werden miteinander einen Auftragsverarbeitungsvertrag schließen, der als Anlage gilt.
13.4 Die Parteien erklären wechselseitig, die jeweils andere Partei von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich der niederländischen Datenschutzbehörde) freizustellen, die auf einem Verstoß der freistellenden Partei gegen ihre Verpflichtungen aus der DSGVO und anderen anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten beruhen.
Artikel 14. Übertragung und Unterbeauftragung
14.1 Der Lieferant ist berechtigt, bei der Durchführung eines Vertrags Dritte einzusetzen. Der Einsatz Dritter lässt die in Artikel 11 geregelte Haftung des Lieferanten einschließlich ihrer Beschränkungen unberührt.
14.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte und/oder Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten auf Dritte zu übertragen. Der Lieferant ist jederzeit berechtigt, diese Übertragung an Bedingungen zu knüpfen.
Artikel 15. Geistiges Eigentum
15.1 Der Lieferant räumt dem Auftraggeber hiermit für die Dauer des Vertrags ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und unwiderrufliches Nutzungsrecht an der vereinbarten Software ein.
15.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, Dritten zur Verfügung zu stellen, zu ändern oder durch andere Personen als den Lieferanten warten zu lassen.
15.2 Bei Paketsoftware vermittelt der Lieferant den Abschluss eines Lizenzvertrags zwischen dem Auftraggeber und dem betreffenden Drittlieferanten.
15.3 Der Lieferant überträgt dem Auftraggeber in keiner Weise geistige Eigentumsrechte an der Software, auch nicht an der speziell für den Auftraggeber entwickelten oder künftig vom Lieferanten speziell für den Auftraggeber zu entwickelnden Individualsoftware.
15.4 Der Lieferant ist berechtigt, dem Auftraggeber die Software gemäß den Vertragsbestimmungen zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant garantiert dem Auftraggeber, dass dieser durch die Nutzung der Software unter den Bedingungen des Vertrags keine Rechte Dritter verletzt, soweit es sich nicht um eine Open-Source-Komponente handelt.
15.5 Der Lieferant stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung ihrer geistigen Eigentumsrechte frei, einschließlich vergleichbarer Ansprüche im Zusammenhang mit Know-how, unlauterem Wettbewerb und dergleichen.
15.6 Die in Artikel 15.5 vorgesehene Freistellung gilt nicht für Werke, die dem Auftraggeber unter einer Open-Source-Lizenz geliefert wurden. Machen Dritte Verletzungen geistiger Eigentumsrechte durch solche Werke geltend, wird der Lieferant diese Werke so bald wie möglich derart ändern, dass sie keine Rechte mehr verletzen.
Artikel 16. Bereitstellung von Informationen
16.1 Der Auftraggeber wird dem Lieferanten auf dessen Verlangen sämtliche angeforderten Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erforderlich sind, rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen.
16.2 Werden die zur Durchführung erforderlichen Daten dem Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig, nicht in dem vom Lieferanten angeforderten (digitalen) Datenformat oder nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt oder erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen anderweitig nicht, ist der Lieferant berechtigt, die Durchführung seiner Arbeiten nach schriftlicher Warnung auszusetzen. Der Lieferant ist berechtigt, dem Auftraggeber die hierdurch zusätzlich entstandenen Kosten nach den hierfür geltenden Sätzen gemäß den jeweils geltenden Preisen und Vergütungssätzen des Lieferanten in Rechnung zu stellen.
Artikel 17. Anwendbares Recht und Streitigkeiten
17.1 Auf sämtliche zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge findet niederländisches Recht Anwendung.
17.2 Streitigkeiten aus einem Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber werden dem zuständigen Gericht in dem Gerichtsbezirk vorgelegt, in dem der Lieferant seinen Sitz hat.
17.3 Eine Streitigkeit liegt vor, wenn die zuerst handelnde Partei erklärt, dass eine Streitigkeit besteht, und deren Gegenstand dabei so genau wie möglich beschreibt.
17.4 Die Bestimmung in Artikel 16.2 lässt die Verpflichtung der Parteien unberührt, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags möglichst einvernehmlich beizulegen.
Artikel 18. Allgemeine Bestimmungen
18.1 Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig oder wird sie für unwirksam erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen uneingeschränkt in Kraft. Die Parteien werden miteinander über eine neue Bestimmung beraten, wobei Wesen und Zweck der nichtigen oder für unwirksam erklärten Bestimmung möglichst gewahrt bleiben sollen.
18.2 Soweit Widersprüche zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und einem Vertrag bestehen, haben die Bestimmungen des Vertrags Vorrang.
18.3 Soweit Widersprüche zwischen einem Vertrag und den dazugehörigen Anlagen bestehen, haben die Bestimmungen des betreffenden Vertrags Vorrang.
18.4 Soweit Widersprüche zwischen den Anlagen bestehen, haben die Bestimmungen der Anlage mit der niedrigsten Nummer Vorrang.
18.5 Führt der Lieferant für den Auftraggeber Arbeiten aus, die bei Vertragsabschluss nicht vorgesehen waren, werden diese nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils geltenden Vergütungssätzen durchgeführt.
Projektbezogene Dienstleistungen
Artikel 19. Spezifikationen
19.1 Soweit eine Datenkonvertierung und/oder Entwicklung vorgesehen ist, wird der Lieferant prüfen, inwieweit und auf welche Weise die Daten aus der bestehenden Software des Auftraggebers in das System konvertiert werden können. Ergibt diese Prüfung, dass Konvertierungssoftware entwickelt werden muss, wird der Lieferant dem Auftraggeber die Funktionalen Spezifikationen für diese Konvertierungssoftware, die als Individualsoftware gilt, zur Genehmigung vorlegen.
19.2 Liegen zu Beginn der Entwicklung keine Funktionalen Spezifikationen vor, werden diese auf Grundlage der funktionalen Anforderungen des Auftraggebers erstellt. Der Auftraggeber wird die erstellten Funktionalen Spezifikationen genehmigen; er ist berechtigt, seine Genehmigung zu verweigern, soweit die Funktionalen Spezifikationen nicht mit den zuvor schriftlich festgelegten Anforderungen und Wünschen übereinstimmen.
Artikel 20. Zusatzleistungen
20.1 Ist der Lieferant der Auffassung, dass Zusatzleistungen anfallen werden, wird er dies dem Auftraggeber so bald wie möglich schriftlich unter Angabe des aus seiner Sicht hierfür maßgeblichen Anlasses mitteilen.
20.2 Unter „Zusatzleistungen“ sind gewünschte zusätzliche Anpassungen und zusätzliche gewünschte Funktionen der Software und/oder Geräte oder ergänzende Dienstleistungen zu verstehen.
20.3 Der Auftraggeber kann Zusatzleistungen einem Abnahmetest gemäß Artikel 22 unterziehen.
Artikel 21. Implementierung
21.1 Als Bestandteil der Installation kann der Lieferant einen Test durchführen, mit dem er für sich feststellt, dass die Geräte und/oder Software sowohl hinsichtlich der einzelnen Komponenten als auch insgesamt ordnungsgemäß funktionieren.
21.2 Sobald die Installation nach Auffassung des Lieferanten abgeschlossen ist, kann der Lieferant den Auftraggeber hierüber schriftlich benachrichtigen. Diese Benachrichtigung lässt die vertraglichen Bestimmungen über Abnahme und Garantie unberührt.
Artikel 22. Abnahme
22.1 Der Abnahmetest kann sich auf die Geräte und/oder die Software beziehen, nachfolgend als Abnahmegegenstand bezeichnet.
22.2 Während des Abnahmetests wird der Lieferant den Auftraggeber auf dessen Verlangen zu den jeweils geltenden Vergütungssätzen unterstützen.
22.3 Der Auftraggeber hat den Abnahmetest innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach dem Datum der Fertigstellungsanzeige durchzuführen.
22.4 Innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Durchführung des Abnahmetests übersendet der Auftraggeber dem Lieferanten einen datierten Bericht über den Abnahmetest. In diesem Bericht werden etwaige festgestellte Mängel dokumentiert und es wird angegeben, ob das Gesamtsystem ordnungsgemäß funktioniert und ob der Abnahmegegenstand abgenommen wurde.
22.5 Geringfügige Mängel, zu denen Mängel zählen, die aufgrund ihrer Art und/oder Anzahl einer betrieblichen Inbetriebnahme nach vernünftigem Ermessen nicht entgegenstehen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; die Verpflichtung des Lieferanten zur unentgeltlichen Beseitigung solcher Mängel gemäß Absatz 6 dieses Artikels bleibt unberührt.
22.6 Innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach dem Datum des in Absatz 4 dieses Artikels genannten Berichts wird der Lieferant die darin dokumentierten Mängel auf eigene Kosten beseitigen.
22.7 Hat der Auftraggeber den als fertiggestellt angezeigten Gegenstand beim ersten Abnahmetest nicht abgenommen, wird der Abnahmetest spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Beseitigung der festgestellten Mängel wiederholt. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend.
22.8 Wird der als fertiggestellt angezeigte Gegenstand vom Auftraggeber abgenommen, gilt das Datum, an dem der Auftraggeber den betreffenden Bericht unterzeichnet hat, als Abnahmedatum.
22.9 Findet nach Wahl des Auftraggebers, die dieser dem Lieferanten rechtzeitig schriftlich mitteilt, kein oder nur ein teilweiser Abnahmetest statt und nimmt der Auftraggeber den als fertiggestellt angezeigten Gegenstand in Betrieb, gilt das Datum der Inbetriebnahme als Datum der stillschweigenden Abnahme des Abnahmegegenstands durch den Auftraggeber.
Fortlaufende Dienstleistungen
Artikel 23. Administration
23.1 Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass die unter die Wartung fallenden Tätigkeiten so bald wie möglich begonnen und abgeschlossen werden. Sämtliche Wartungsarbeiten wird der Lieferant grundsätzlich, soweit möglich, per Fernzugriff beim Auftraggeber durchführen. Hierzu wird der Lieferant eine VPN-Verbindung herstellen.
23.2 Der Auftraggeber wird dem Lieferanten den für die Wartung erforderlichen Zugang zu den Geräten gewähren und ihm die Software und Datenbestände während einer ausreichenden Anzahl zusammenhängender Stunden unentgeltlich zur Verfügung stellen.
23.3 Der Auftraggeber wird alle vernünftigerweise zumutbaren Maßnahmen treffen, um Schäden an Geräten, Software und/oder Datenbeständen bei der Durchführung der in einem Vertrag vorgesehenen Arbeiten zu verhindern. Die Nichterfüllung oder unzureichende Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Auftraggeber bildet einen Grund für den Ausschluss der Haftung des Lieferanten.
Artikel 24. Support
24.1 Betrifft eine Supportanfrage eine Störung, wird diese Meldung vom Lieferanten nur bearbeitet, wenn der Mangel nachweisbar und reproduzierbar ist.
24.2 Die Wiederherstellung beschädigter oder verloren gegangener Daten, deren Beschädigung oder Verlust vom Auftraggeber zu vertreten ist, fällt nicht unter die Supportpflicht des Lieferanten und wird nach tatsächlichem Aufwand durchgeführt.
Artikel 25. Sorgfaltspflicht des Auftraggebers und Nutzung der Infrastruktur
25.1 Der Auftraggeber darf weder durch Handeln noch durch Unterlassen aufgrund des Inhalts oder Umfangs des Datenverkehrs unmittelbare oder mittelbare Störungen des Betriebs der Infrastruktur des Lieferanten oder von Teilen davon, der Infrastruktur Dritter und/oder der Schnittstellen zwischen diesen Infrastrukturen verursachen.
25.2 Entsteht nach Einschätzung des Lieferanten eine Gefahr für den störungsfreien Betrieb seiner Infrastruktur und/oder die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber seinen Auftraggebern, beispielsweise, jedoch nicht ausschließlich, durch Virenbefall, Denial-of-Service-Angriffe, Portscans, Hacking oder Spam durch den Auftraggeber oder aus dessen Verantwortungsbereich oder auf sonstige Weise, kann der Lieferant Anweisungen erteilen, die der Auftraggeber unverzüglich zu befolgen hat, sowie die Dienstleistungserbringung ganz oder teilweise aussetzen, solange die betreffende Gefahr besteht.
25.3 Befolgt der Auftraggeber die im vorstehenden Absatz genannte Anweisung nicht unverzüglich, befindet er sich ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug.
25.4 Der Lieferant bietet seine Dienstleistungen auf Grundlage einer Fair-Use-Regelung an. Dies bedeutet, dass er grundsätzlich keine Beschränkungen hinsichtlich Art und Umfang der dem Auftraggeber zuzurechnenden Nutzung der Dienstleistungen auferlegt, außer den in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen. Der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor, bei übermäßiger Nutzung, das heißt einer Nutzung, die erheblich über derjenigen eines durchschnittlichen Auftraggebers liegt, Maßnahmen zu ergreifen. Der Auftraggeber hat unverzüglich nach der ersten Mitteilung des Lieferanten Maßnahmen zu ergreifen, um die genannte übermäßige Belastung zu beenden. Bei fortdauernder übermäßiger Belastung ist der Lieferant berechtigt, die Dienstleistungen auszusetzen. Der Lieferant wird dem Auftraggeber die mit dieser übermäßigen Belastung verbundenen Kosten zu den jeweils geltenden Preisen und Vergütungssätzen weiterberechnen. Als übermäßige Belastung gelten auch eine übermäßig hohe Nutzung von Prozessor-, Speicher-, Netzwerk- und Festplattenkapazität sowie eine übermäßige Inanspruchnahme von Support und Administration.
25.5 Der Auftraggeber hat es zu unterlassen, die Dienstleistungen für Handlungen und/oder Verhaltensweisen zu nutzen, die gegen das Gesetz (einschließlich des niederländischen Strafgesetzbuchs), die Netiquette (Verhaltensregeln im Internet), den Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, oder die Dienstleistungen anderweitig in einer Weise zu nutzen, die den Lieferanten negativer Publizität aussetzt.
25.6 Unbeschadet des Vorstehenden hat der Auftraggeber es zu unterlassen, die Dienstleistungen zur Verbreitung oder Unterstützung von Spam zu nutzen; hierzu zählen auch der Betrieb offener SMTP-Relays und/oder Proxys, der Betrieb offener Proxys, das Hosting oder die Veranlassung des Hostings von Websites, die mittels unaufgeforderter Nachrichten beworben werden, sowie die Bereitstellung von DNS-Diensten für solche Websites.
25.7 Die Beweislast dafür, dass bei in großen Mengen durch den Auftraggeber oder in dessen Namen versandter Kommunikation eine vorherige Einwilligung des Empfängers vorliegt, trägt der Auftraggeber. Wurde die vorherige Einwilligung des Empfängers per E-Mail, über eine Website oder mittels eines anderen elektronischen Mediums ohne Vorkehrungen zur Identifizierung des Absenders erteilt, gilt sie erst dann als nachgewiesen, wenn der Empfänger seine Einwilligung gegenüber dem Auftraggeber bestätigt hat.
25.8 Bei einem Verstoß gegen diesen Artikel haftet der Auftraggeber für die durch die Verbreitung von Spam verursachten Schäden. Als Schaden gilt auch die Vergütung der vom Lieferanten aufgewendeten Zeit für die Entfernung der IP-Adressen des Lieferanten und seiner anderen Auftraggeber aus schwarzen Listen von Spam-Bekämpfungsstellen, in die sie infolge des Spams aufgenommen wurden, sowie der Kosten, die aus der Bearbeitung von Beschwerden über vom Auftraggeber verbreiteten Spam entstehen.
25.9 Der Auftraggeber hat es zu unterlassen, die Dienstleistungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weiterzuverkaufen und/oder weiterzuvermieten.
25.10 Bei jedem Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Artikels ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag zu beenden oder seine Dienstleistungserbringung ganz oder teilweise einzustellen oder auszusetzen; die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der verbleibenden Vertragsraten bleibt hiervon unberührt.
25.11 Sollte sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellen, dass der Auftraggeber in die Netzwerkschichten des Lieferanten eindringen kann, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Lieferanten unverzüglich zu melden.
Artikel 26. Lieferung von Sachen
26.1 Der Lieferant kann dem Auftraggeber die Geräte und/oder Software einschließlich zugehöriger Materialien und Dokumentation liefern.
26.2 Der Lieferort wird von den Parteien rechtzeitig abgestimmt. In jedem Fall wird sich der Auftraggeber beim Lieferanten rechtzeitig nach dem Lieferort erkundigen.
26.3 Der Auftraggeber trägt Sorge für die Eignung des Lieferorts und/oder der IKT-Infrastruktur. Der Lieferant wird den Auftraggeber rechtzeitig, schriftlich und vollständig über die spezifischen Anforderungen und etwaige diesbezügliche Änderungen informieren.
26.4 Der Lieferant ist berechtigt, bis spätestens zwei Wochen vor dem Lieferzeitpunkt den Lieferort und/oder die IKT-Infrastruktur zu prüfen und vom Auftraggeber deren Anpassung zu verlangen, wenn diese den in Artikel 19.3 genannten Anforderungen nicht entsprechen. Die Mitteilung über die Nichterfüllung der vom Lieferanten gestellten Anforderungen erfolgt schriftlich und so detailliert, wie dies vernünftigerweise möglich ist. Die Nichtausübung dieses Prüfungsrechts hat nicht zur Folge, dass die fehlende oder unzureichende Eignung des Lieferorts und/oder der IKT-Infrastruktur auf Risiko und Kosten des Lieferanten geht.
26.5 Nach der Lieferung kann der Lieferant den Auftraggeber einen Liefernachweis unterzeichnen lassen.
26.6 Der Lieferant überträgt das Eigentum an den Geräten auf den Auftraggeber unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der betreffenden Geräte durch den Auftraggeber.
26.7 Die Garantie für Geräte entspricht der Garantie, die der Lieferant vom Drittlieferanten erhält, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
Hosting-Dienstleistungen
Artikel 27. ASP
27.1 Der Lieferant garantiert vorbehaltlich höherer Gewalt eine Verfügbarkeit der von ihm erbrachten ASP-Dienstleistung von 99.6%, gemessen ab dem Datum der Bereitstellung.
27.2 Der Lieferant ist berechtigt, dem Auftraggeber das ASP zur Verfügung zu stellen, und stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung geistiger Eigentumsrechte frei, sofern der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich über einen solchen Anspruch oder eine solche Forderung informiert und ihm ausschließlich die Führung der Verteidigung hiergegen überlässt. Der Lieferant stellt den Auftraggeber nicht frei, wenn die (behauptete) Verletzung vom Auftraggeber zu vertreten ist.
27.3 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Änderungen an seinen Systemen oder an von ihm genutzten Systemen Dritter und/oder an der Infrastruktur zu einer eingeschränkten oder fehlenden Verfügbarkeit der Schnittstellen zum ASP führen können.
27.4 Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die rechtzeitige Anpassung der Schnittstellen infolge von Änderungen aufseiten Dritter auch davon abhängt, dass die geänderten Spezifikationen der betreffenden Schnittstellen rechtzeitig bekannt werden.
Artikel 28. Reservierungsdienstleistungen
28.1 Die Reservierungsdienstleistung ist eine besondere Form einer ASP-Dienstleistung, die einen Vertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten zustande bringt.
28.2 Auf die Reservierungsdienstleistungen finden die Rechtsvorschriften für elektronische Dienstleistungen Anwendung.
Sonstige Dienstleistungen
Artikel 29. Schulungen
29.1 Eine Stornierung und/oder Verlegung von Schulungen durch den Auftraggeber ist nur bis zwei Wochen vor dem geplanten Schulungstermin möglich. Die Stornierung von Schulungen nach diesem Zeitpunkt ist kostenpflichtig. Bei einer Stornierung bis eine (1) Woche vor dem Termin sind 50% der vereinbarten Kosten zu erstatten, danach 100%.
29.2 Eine Stornierung der Schulung durch den Lieferanten ist bis eine (1) Woche vor der Schulung möglich und begründet für keine Partei einen Anspruch auf Kostenerstattung. Nach diesem Zeitpunkt gewährt der Lieferant einen Nachlass von 50% auf die Schulung(en). Bereits vom Auftraggeber gezahlte Beträge werden unverzüglich zurückerstattet.